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Nintendo gegen die Piraten

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das höchste Gericht der Europäischen Union, verkündete am 23. Januar 2014 sein Urteil zu dem Fall C-355/12 (Nintendo v PC Box). Nintendo ist erfreut, dass das Urteil des EuGH grundsätzlich mit der Meinung von Generalanwältin Sharpston und Nintendos eigener Betrachtung der Fragen, auf die sich der Mailänder Gerichtshof bezieht, übereinstimmt.

Die Interpretation des EuGH zu der Urheberrechtsrichtlinie scheint mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten gemäß dem WIPO Urheberrecht-Abkommen übereinzustimmen. Des Weiteren unterstützt die Interpretation des EuGH auch die nationalen Gerichtshöfe in Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Spanien und Großbritannien, welche bereits die gleichen Vorschriften des EU-Rechts berücksichtigen und anwenden, die konsequent zu vielen positiven Urteilen gegen Verkäufer von Geräten für die Umgehung von Schutzmechanismen geführt haben.

Nintendo wird weiterhin den Mailänder Gerichtshof, auf den sich der EuGH bezieht, unterstützen, um ein nachvollziehbares Urteil im Zivilprozess zwischen Nintendo und PC Box zu ermöglichen. Nintendo verwendet seit jeher ausschließlich technische Schutzmaßnahmen, die sowohl notwendig als auch angemessen sind, um die urheberrechtsverletzende Verbreitung seines geistigen Eigentums zu verhindern. Der überwiegende Nutzen der Geräte für das Umgehen von Schutzmaßnahmen, die von PC Box vermarktet werden, ist es, Raubkopien von Videospielen zu ermöglichen. Daher ist Nintendo zuversichtlich, dass die Anwendung der Richtlinien, die der EuGH bezüglich der Verhältnismäßigkeit festgelegt hat, den Mailänder Gerichtshof ermächtigt, den Verkauf von Geräten zur Umgehung von Schutzmechanismen als rechtswidrig einzuordnen.

In der Zwischenzeit vertritt Nintendo weiterhin den Standpunkt, dass kommerzieller Handel mit Geräten für das Umgehen von Schutzmechanismen Urheberrechte und anderes geistiges Eigentum verletzt. Nintendo verfolgt auch künftig diejenigen, die in den Vertrieb solcher Geräte involviert sind

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